( § 578 ABGB ) Die Unterfertigung einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung mit den Anfangsbuchstaben von Vor- und Familiennamen entspricht den Formvorschriften, wenn Zweifel an der Identität des Verfügenden und seinem Verfügungswillen ausgeschlossen sind (hier: weil die mit den Initialen unterfertigte Verfügung auf der Rückseite die mit vollem Namen unterfertigte Verfügung auf der Vorderseite ergänzte).

