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Eigenhändige letztwillige Verfügung - Unterfertigung mit Initialen

ERBRECHTZRInfo 2005/076 Heft 4 v. 10.3.2005

( § 578 ABGB ) Die Unterfertigung einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung mit den Anfangsbuchstaben von Vor- und Familiennamen entspricht den Formvorschriften, wenn Zweifel an der Identität des Verfügenden und seinem Verfügungswillen ausgeschlossen sind (hier: weil die mit den Initialen unterfertigte Verfügung auf der Rückseite die mit vollem Namen unterfertigte Verfügung auf der Vorderseite ergänzte).

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