( § 540 ABGB , § 726 ABGB , § 125 AußStrG aF) Die Erbserklärung eines Vermächtnisnehmers als außerordentlicher Erbe muss vom Gericht auch dann angenommen werden, wenn bereits die Erbserklärung eines Testamentserben vorliegt.
Das außerordentliche Erbrecht des Legatars hängt weder von einem Naheverhältnis zum Erblasser noch davon ab, welchen Wert das Vermächtnis im Verhältnis zum gesamten Nachlass hat.

