( § 871 ABGB , § 872 ABGB ) Ein Kalkulationsirrtum kann als Geschäftsirrtum zur Anfechtung des Vertrags berechtigen, wenn die Kalkulation des Preises offen gelegt und zum Geschäftsinhalt gemacht wurde. Nichts anderes gilt für eine untypische Pauschalpreisvereinbarung, in der als Preis die Summe der Einzelpositionen eines offen gelegten Leistungsverzeichnisses festgelegt worden ist. Sonst trägt bei einem Pauschalpreis der Auftragnehmer das Risiko eines Kalkulationsirrtums.

