( § 1091 ABGB ) Wenn der Betreiber eines Kur- und Rehabilitationszentrums einen bisher leer stehenden Geschäftsraum zum Betrieb eines Kosmetiksalons in Bestand gibt, stellt er den Kurgästen diese Einrichtung zur Verfügung und sorgt damit von vornherein für einen Kundenstock. Sofern eine Betriebspflicht vereinbart wurde, liegt in diesem Fall Unternehmenspacht vor.
OGH 09.11.2004, 4 Ob 163/04f

