( § 1 Abs 2 Z 1 MRG , § 1091 ABGB ) Die Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Flughafenunternehmens fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG. Dieser Ausnahmetatbestand liegt vor, wenn Geschäftsräume im Flughafengebäude zum Betrieb eines Buffets oder Restaurants vermietet werden. Dass als Vermieter nicht der Flughafenbetreiber, sondern dessen 100%iges Tochterunternehmen, das zur Verwertung der Geschäftsräume am Flughafen gegründet worden ist, auftritt, schadet nicht, weil es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt.

