( § 530 Abs 1 Z 1 bis 4 ZPO , § 539 Abs 1 ZPO ) Wenn die Wiederaufnahmeklage auf eine strafbare Handlung gestützt wird, muss der Sachverhalt, der das Delikt darstellt, ausreichend deutlich und konkret angegeben werden. Die von Amts wegen vorzunehmende Unterbrechung des Wiederaufnahmeverfahrens und die Einleitung eines Strafverfahrens finden nur dann statt, wenn die Anschuldigungen in der Klage konkretisiert sind. Sonst ist die Wiederaufnahmeklage im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen (hier: der Kläger hatte nur vorgebracht, dass die Richter in Schädigungsabsicht parteilich entschieden hätten, ohne diesen Vorwurf zu präzisieren).

