( § 148 Abs 1 ABGB ) Grundsätzlich muss der besuchsberechtigte Elternteil das Kind von dessen Wohnort abholen und dorthin zurückbringen. Im Interesse des Kindeswohls kann das Besuchsrecht ausnahmsweise in der Form eingeräumt werden, dass der obsorgeberechtigte Elternteil das Kind dem Besuchsberechtigten zu bringen hat (hier: wechselseitige Verpflichtung der Eltern zum Hin- und Zurückbringen, die auf das verunsicherte Kind vertrauensbildend wirken soll). Bei der Entscheidung dürfen der dem Obsorgeberechtigten entstehende Zeit- und Kostenaufwand und die Frage der Vereinbarkeit mit seinem Beruf „nicht völlig vernachlässigt“ werden.

