( § 211 ABGB , § 27 Abs 1 IPRG ) Gemäß § 211 ABGB ist der Jugendwohlfahrtsträger kraft Gesetzes mit der Vermögensverwaltung und Vertretung eines im Inland geborenen Kindes betraut, wenn kein Elternteil obsorgeberechtigt ist. Diese Regelung gilt nur für österreichische und diesen gleichgestellte Kinder (Staatenlose, Flüchtlinge und Findelkinder). Sonst ist die Anordnung der Vormundschaft bzw Pflegschaft gemäß § 27 Abs 1 IPRG nach dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen.

