( § 35 EheG , § 42 Abs 2 EheG , § 102 Abs 2 EheG ) Wenn der Sachwalter für die Einkommens- und Vermögensverwaltung und zur Vertretung vor Ämtern und Behörden bestellt worden ist, liegt die Eheschließung des Betroffenen in seinem Wirkungsbereich; der Betroffene benötigt in diesem Fall als beschränkt Geschäftsfähiger jedenfalls die Zustimmung des Sachwalters.

