( § 60 Abs 2 EheG ) Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten an der Scheidung setzt voraus, dass dessen Verschulden erheblich schwerer wiegt und das Verschulden des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt.
( § 60 Abs 2 EheG ) Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten an der Scheidung setzt voraus, dass dessen Verschulden erheblich schwerer wiegt und das Verschulden des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt.
