( § 1075 ABGB ) Wenn im Liegenschaftskaufvertrag die Abwicklung über einen Treuhänder vorgesehen ist, reicht es für die „wirkliche Einlösung“ aus, wenn der Vorkaufsberechtigte Zahlung anbietet und um Bekanntgabe ersucht, ob der von den Vertragsparteien bestellte Treuhänder auch zur Annahme und Verwahrung des von ihm zu leistenden Kaufpreises bereit ist.
OGH 11.01.2005, 5 Ob 306/04t

