( § 140 ABGB , § 12a FLAG ) In Unterhaltsverfahren, die seit 13. 9. 2002 (Kundmachung und In-Kraft-Treten der Teilaufhebung des § 12a FLAG durch den VfGH) anhängig gemacht worden sind, kommt eine Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags auf den Unterhalt erst ab Oktober 2002 in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn das unterhaltsberechtigte Kind das Verfahren eingeleitet hat und eine über diesen Monat hinausgehende rückwirkende Unterhaltserhöhung begehrt.

