( § 23 Abs 3 Z 4 WEG 1975 ) Im Fall eines Gebäudes, dessen Baubewilligung vor mehr als 20 Jahren erteilt worden ist, gilt - mit gewährleistungsrechtlichen Folgen - ein Bauzustand der allgemeinen Teile als vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordern wird, wenn dem Wohnungseigentumsbewerber nicht spätestens im Zeitpunkt der Zusage des Wohnungseigentums ein Gutachten über den Bauzustand übergeben wird.

