( § 15c WGG , § 39 Abs 21 WGG ) Die Regelungen der §§ 15b bis f WGG idgF (WRN 2002, BGBl I 2001/162 ) über die Übertragung von Mietwohnungen in das Mit- bzw Wohnungseigentum sind nach der Übergangsregelung des § 39 Abs 21 WGG anzuwenden, wenn vor dem 1. 1. 2002 noch keine Übereignung stattgefunden hat, unabhängig davon, ob das Angebot der Gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) vor diesem Zeitpunkt erfolgte oder bereits eine Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Allein die Preisregelung ist noch nach der früher geltenden Rechtslage zu beurteilen, wenn der Mieter aufgrund einer Einladung der GBV den Antrag auf Übertragung in das Wohnungseigentum ( § 15c Abs 1 WGG idF vor WRN 2002) vor dem 1. 7. 2002 gestellt hat ( § 39 Abs 21b WGG ).

