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Handeln auf eigene Gefahr - Rangelei

SCHADENERSATZZRInfo 2005/114 Heft 5 v. 31.3.2005

( § 1295 Abs 1 ABGB ) Wer sich an einer gefährlichen Veranstaltung mit bestimmten Regeln beteiligt, handelt auf eigene Gefahr. Dann haftet der Schädiger mangels Rechtswidrigkeit nicht für „typische Regelverstöße“ bzw leichte Verstöße gegen die objektive Sorgfaltspflicht. Dies gilt nicht nur für Kampfsportarten, sondern für jedes sportähnliche Spiel (hier: Rangelei unter Erwachsenen), sofern die Teilnehmer sich auf ein Mindestmaß an Regeln verständigt haben, diesen das damit verbundene Risiko bekannt ist und den Schädiger keine besondere Sorgfaltspflicht zu Gunsten des Geschädigten trifft. Auf den objektiven sportlichen oder sozialen Wert des Spiels kommt es nicht an; auch die Beteiligung an einem groben Unfug kann Handeln auf eigene Gefahr sein.

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