( § 16 Abs 2 WEG 2002 ) Wenn die Möglichkeit besteht, dass eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts schutzwürdige Interessen eines anderen Miteigentümers beeinträchtigt, ist für diese Maßnahme die Zustimmung aller Miteigentümer oder die Genehmigung durch den Außerstreitrichter erforderlich. Wer eine genehmigungspflichtige Änderung eigenmächtig vorgenommen hat, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Im streitigen Unterlassungsverfahren wird nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung geprüft; die Frage der Genehmigungsfähigkeit ist dem Außerstreitverfahren vorbehalten.

