( § 29 Abs 5 WEG 2002 , § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002 , § 835 ABGB ) Ein Mehrheitsbeschluss über eine wichtige Veränderung muss gemäß § 29 Abs 5 WEG 2002 nach den §§ 834 und 835 ABGB genehmigt werden. Die Genehmigung setzt voraus, dass die Änderung aus der Sicht aller Miteigentümer offenkundig vorteilhaft ist.

