(Art 2 EuGVÜ) Art 2 EuGVÜ (internationale Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten) ist auch dann anwendbar, wenn beide Streitteile ihren Wohnsitz im selben Vertragsstaat haben und ein Auslandsbezug nur über einen Drittstaat besteht (hier: der in Großbritannien wohnhafte Kläger klagte den ebenfalls in diesem Staat ansässigen Betreiber einer Ferienanlage in Jamaika wegen eines Unfalls, der sich dort ereignet hatte, auf Schadenersatz). Die internationale Zuständigkeit kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Gericht eines Drittstaats geeigneter sei, den Rechtsstreit zu entscheiden (forum non conveniens).

