(Art 23 EuGVVO) Mit der Annahme eines schriftlichen Anbots, in dessen Briefkopf sich neben Angaben zum Vertragspartner ein Gerichtsstandsvermerk befindet, kommt keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zustande, wenn der Anbotstext selbst keinen deutlichen Hinweis enthält. Auch im geschäftlichen Verkehr ist eine Gerichtsstandsklausel im Briefkopf nicht zu erwarten. Außerdem ist die Bedeutung des hier vom Anbieter als Anbot einer Gerichtsstandsvereinbarung aufgefassten Vermerks „BG: Bad Radkersburg ausschl.“ unklar.

