In der Entscheidung vom 25.03.2003, 1 Ob 188/02g = ecolex 2003/175 = EvBl 2003/129 = RdW 2003/362 = wbl 2003/257 = ZRInfo 2003/219 vertrat der OGH die Ansicht, dass ein Bankprüfer an der Hoheitsverwaltung mitwirkt und als Organ in Vollziehung der Gesetze tätig ist, auch wenn er nicht von der Aufsichtsbehörde, sondern vertraglich von der Bank beauftragt wurde; der Bund hatte daher im Rahmen der Amtshaftung für den Schaden einzustehen, der Bankkunden aufgrund mangelhafter Abschlussprüfung entstanden war. Mit einer Änderung des FinanzmarktaufsichtsbehördenG, die im Rahmen eines größeren Gesetzesvorhabens vor einem Jahr als Ministerialentwurf versendet (ZRInfo 2004/093) und jetzt als Regierungsvorlage (17. 2. 2005, 819 BlgNR 22. GP) eingebracht worden ist, soll die Amtshaftung für die Abschlussprüfer der im Rahmen der Finanzmarktaufsicht beaufsichtigten Unternehmen eingeschränkt werden. Eine geplante Verfassungsbestimmung, die am 1. 7. 2005 in Kraft treten soll, sieht vor, dass Abschlussprüfer nur mehr insofern als Organe anzusehen sind, als sie aufgrund eines besonderen Auftrags der Finanzmarktaufsichtsbehörde für diese Prüfungen durchführen. Weiters enthält der Vorschlag Klarstellungen zur Amtshaftung für die Finanzmarktaufsichtsbehörde.

