( § 1295 Abs 1 ABGB ) Die Rechtsansicht, dass mit der Forderung nach einer lückenlosen Überwachung einer Wasserrutsche (sowohl des Ein- und Ausstiegsbereichs als auch der Röhre) die Verkehrssicherungspflichten des Schwimmbadbetreibers überspannt werden, bedarf keiner Korrektur durch den OGH (Zurückweisung der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage).
OGH 23.11.2004, 10 Ob 26/04b

