( § 1295 Abs 1 ABGB ) Aufgrund der besonderen Sachkenntnis der Käuferin ÖBB trifft einen Zwischenhändler nicht die Pflicht, diese davor zu warnen, dass die zur Anboterstellung ausgeschriebenen und später angekauften Einspritzdüsen für Dieselmotoren aufgrund fehlender Nachjustierung und Kompatibilität Motorschäden verursachen können.
OGH 04.11.2004, 2 Ob 201/04d

