( § 36 Abs 1 WEG 2002 ) Der Ausschluss eines Wohnungseigentümers setzt grundsätzlich Wiederholungsgefahr voraus. Ob Wiederholungsgefahr vorliegt, ist differenziert nach Art und Gewicht des verwirklichten Ausschließungsgrunds zu beurteilen. Bestehen Zweifel, muss der Beklagte beweisen, dass die Wiederholungsgefahr weggefallen ist.

