( § 23 WEG 2002 , § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 , § 339 ABGB ) Wer gegen die Eigentümergemeinschaft Besitzstörungsklage erhoben hat, hat ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines vorläufigen Verwalters. Die materielle Berechtigung bzw die Erfolgsaussichten der Klage werden im Außerstreitverfahren über die Bestellung des vorläufigen Verwalters nicht geprüft.
OGH 07.12.2004, 5 Ob 259/04f

