( § 18 Abs 1 WEG 2002 ) Obwohl der Versicherungsvertrag nach In-Kraft-Treten des 3. WÄG im Namen der Miteigentümer abgeschlossen worden ist, besteht kein Zweifel, dass die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft Versicherungsnehmerin der Leitungswasserschadenversicherung des Wohnhauses ist.
OGH 12.01.2005, 7 Ob 318/04x

