( § 16 Abs 2 WEG 2002 , § 364 Abs 2 ABGB ) Der (erstmalige) Anschluss eines Ofens an einen vorhandenen Kamin setzt nicht die Zustimmung der anderen Mit- und Wohnungseigentümer voraus.
Rauch aus dem Hauskamin ist keine unmittelbare Zuleitung. Ein Unterlassungsanspruch besteht daher nur dann, wenn die Rauchimmissionen das ortsübliche Maß überschreiten und die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigen.

