( § 16 Abs 7 MRG , § 49c Abs 3 MRG ) Wenn die Verlängerungsvereinbarung nach dem 30. 6. 2000 abgeschlossen worden ist und das befristet verlängerte Mietverhältnis erst nach diesem Tag beginnt, gilt für das verlängerte Mietverhältnis jedenfalls bereits der einheitliche Befristungsabschlag des § 16 Abs 7 MRG idgF (WRN 2000, BGBl I 2000/36 ). Gegen die maßgebliche Übergangsregelung in § 49c Abs 3 MRG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

