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Analoge Anwendung des MRG auf eine Flächenmiete zwecks Superädifikaterrichtung

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2005/058 Heft 3 v. 17.2.2005

( § 1 Abs 1 MRG ) Das MRG ist auf eine Flächenmiete zwecks Errichtung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten als Superädifikat des Mieters analog anwendbar.

Eine Sendeanlage, die aus einem 8 m2 großen Raum für die technischen Einrichtungen und einem Antennenmast besteht, ist eine Geschäftsräumlichkeit.

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