( § 1096 Abs 1 ABGB , § 33 Abs 2 MRG , § 521a ZPO , Art 6 MRK) Eine gesundheitsschädliche Bleikonzentration im Trinkwasser der Wohnung rechtfertigt eine Minderung des Mietzinses. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Gesundheitsgefährdung über einen relevanten Zeitraum besteht; eine geringfügige Überschreitung der Grenzwerte der Trinkwasser-V reicht nicht aus, weil diese niedrig angesetzt wurden, um besonders gefährdete Personen (Schwangere, Kinder) zu schützen. Die Möglichkeit, den Bleigehalt in relativ kurzer Zeit auf ein nicht gesundheitsgefährdendes Maß zu reduzieren, indem das Wasser vor der Entnahme laufen gelassen wird, kann die Höhe der Zinsminderung reduzieren. Eine Zinsminderung auf null kommt jedenfalls nicht in Betracht.

