( § 1096 Abs 1 ABGB ) Die Furcht des Mieters vor einer Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkantennen, die bisher wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden konnte, kann keine Mietzinsminderung rechtfertigen.
( § 1096 Abs 1 ABGB ) Die Furcht des Mieters vor einer Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkantennen, die bisher wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden konnte, kann keine Mietzinsminderung rechtfertigen.
