( § 12a Abs 3 MRG ) Die Auswechslung des einzigen Komplementärs der Mieter-KG stellt eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten dar, die den Vermieter zur Anhebung des Mietzinses berechtigen kann. Dies gilt auch im Fall des Eintritts einer juristischen Person als Komplementärin anstelle einer natürlichen Person bzw im umgekehrten Fall des Ersatzes einer juristischen Person durch eine natürliche Person, selbst wenn die natürliche Person als Kommanditistin erhalten bleibt bzw zuvor Kommanditistin war. Dass die handelnden natürlichen Personen trotz der Umstrukturierung der Mieter-KG gleich bleiben, schließt das Mietzinsanhebungsrecht nicht aus.

