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Zusage „aus Kulanz“ als konstitutives Anerkenntnis

SCHULDRECHTZRInfo 2005/057 Heft 3 v. 17.2.2005

( § 1375 ABGB ) Die Zusage, einen Schaden oder Mangel „aus Kulanz“ zu beheben, stellt ein konstitutives Anerkenntnis dar.

OGH 12.10.2004, 1 Ob 264/03k

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

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