( § 1375 ABGB ) Die Zusage, einen Schaden oder Mangel „aus Kulanz“ zu beheben, stellt ein konstitutives Anerkenntnis dar.
OGH 12.10.2004, 1 Ob 264/03k
Aus den Entscheidungsgründen des OGH:
( § 1375 ABGB ) Die Zusage, einen Schaden oder Mangel „aus Kulanz“ zu beheben, stellt ein konstitutives Anerkenntnis dar.
OGH 12.10.2004, 1 Ob 264/03k
Aus den Entscheidungsgründen des OGH:
