( § 94 Abs 1 Z 2 GBG ) Die Grundbucheintragung darf nicht bewilligt werden, wenn aufgrund der im Grundbuchverfahren vorzunehmenden kursorischen Prüfung beachtliche Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit des Verfügenden in jenem Zeitraum bestehen, in dem das zu verbüchernde Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. Die nachträgliche Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters liefert idR nur dann ein ausreichendes Indiz für die fehlende Geschäftsfähigkeit, wenn zwischen dem Abschluss des Rechtsgeschäfts und der Sachwalterbestellung höchstens ein Jahr vergangen ist.

