( § 26 Abs 2 GBG , § 27 Abs 2 GBG , § 839 ABGB , § 889 ABGB ) Die Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für eine im Eigentum mehrerer Verkäufer stehende Liegenschaft ist bestimmt, weil aus § 839 ABGB iVm § 889 ABGB folgt, dass ohne andere Vereinbarung jeder Verkäufer nur den seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Kaufpreises verlangen kann. Die Verbücherung des Kaufvertrags kann daher nicht mit dem Argument abgelehnt werden, es liege mangels Bestimmbarkeit der Teilkaufpreise kein gültiger Rechtsgrund vor.

