( § 179 ABGB , §§ 185d ff AußStrG aF) Für die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen gelten die mit dem KindRÄG 2001 geschaffenen §§ 185d ff AußStrG aF (über die Vollstreckbarerklärung von Obsorge- und Besuchsrechtsentscheidungen) analog. Wie nach der bisherigen Praxis ist für Adoptionsentscheidungen jedoch kein zwingendes Anerkennungsverfahren erforderlich; jedes Gericht kann die Anerkennungsfähigkeit als Vorfrage prüfen und die Anerkennung samt der daraus folgenden Bindungswirkung (formlos) bejahen.

