( § 136 Abs 1 GBG ) Die Berichtigung des Grundbuchs setzt voraus, dass die Unrichtigkeit offenkundig ist. Während offenkundig ist, dass die UdSSR auch als Träger von Privatrechten nicht mehr existiert, kann Gleiches nicht von der alleinigen Rechtsnachfolge der Russischen Föderation gesagt werden. In dem als Staatsvertrag geltenden Notenwechsel BGBl 1994/257 hat Österreich eine Gesamtrechtsnachfolge nicht anerkannt. Völkerrechtlich ist die Qualifikation des Zerfalls der UdSSR umstritten, weshalb eine Rechtsnachfolge nach völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht zumindest nicht offenkundig sein kann. Die Feststellung von zweifelhaftem Völkergewohnheitsrecht ist im Grundbuchverfahren nicht möglich. Eine Berichtigung des Eigentumsrechts an einer Botschaft von UdSSR auf Russische Föderation kommt daher nicht in Betracht.

