( § 1318 ABGB ) Die Haftung des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB erstreckt sich analog auch auf andere Räume (zB Geschäftslokale, Garagen, Keller) sowie Außenflächen, an denen eine Verfügungsberechtigung besteht.
Der Inhaber haftet in Analogie zu § 1318 ABGB für Schäden durch gefährlich verwahrtes Wasser oder Öl.

