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Hochwasserkatastrophe - Haftung der Eigentümergemeinschaft für austretendes Heizöl

SCHADENERSATZZRInfo 2005/069 Heft 3 v. 17.2.2005

( § 1318 ABGB ) Die Haftung des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB erstreckt sich analog auch auf andere Räume (zB Geschäftslokale, Garagen, Keller) sowie Außenflächen, an denen eine Verfügungsberechtigung besteht.

Der Inhaber haftet in Analogie zu § 1318 ABGB für Schäden durch gefährlich verwahrtes Wasser oder Öl.

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