Im Rahmen seiner produkthaftungsrechtlichen Instruktionspflichten muss der Hersteller vor den beim Gebrauch seines Produkts auftretenden Gefahren warnen. Inhalt und Umfang der Warnpflicht richten sich nach dem Erfahrungswissen des uninformierten Durchschnittsbenützers; was allgemein bekannt ist, muss nicht zum Gegenstand einer Warnung gemacht werden. Zu den Instruktionspflichten des Herstellers hat der OGH bisher folgende Einzelfallentscheidungen getroffen:

