( § 1 Abs 2 Z 1 MRG ) Mietobjekte in besonders eingerichteten Heimen für betagte Menschen sind vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen. Maßgebliche Eigenschaft eines Heims ist das Fehlen einer eigenen Wirtschaft und Haushaltung der Bewohner; im Heim müssen auch besondere Gemeinschaftseinrichtungen (Gemeinschaftsküche, Speisesaal usw) vorhanden sein. Kein Heim liegt vor, wenn an die Bewohner jeweils selbstständige Wohneinheiten mit Kochnische in Bestand gegeben und spezielle Betreuungs- und Pflegeleistungen nur nach Bedarf vermittelt werden.

