( § 2 Abs 3 MRG ) Bei der Sanierungshauptmiete wird dem Hauptmieter die Untervermietung gestattet, um die von ihm für die Sanierung des Mietgegenstands (hier: für die Schaffung des Mietgegenstands durch Dachbodenausbau) aufgewendeten Mittel wieder hereinzubringen. Der Untermieter ist als Hauptmieter anzuerkennen, wenn die Sanierungshauptmiete aufgrund der Absicht der Vertragsparteien bei Abschluss des Hauptmietvertrags als Umgehungsgeschäft zu werten ist.

