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Vereinbarung über einen abweichenden Aufteilungsschlüssel

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2005/036 Heft 2 v. 3.2.2005

( § 17 Abs 1 MRG , § 37 Abs 1 MRG ) Die Vereinbarung über den abweichenden Aufteilungsschlüssel für die Betriebskosten wurde rechtswirksam mit dem zu diesem Zeitpunkt einzigen Mieter getroffen. Gegenüber später hinzugekommenen weiteren Mietern, die in die Vereinbarung nicht eingebunden wurden, gilt der gesetzliche Aufteilungsschlüssel. Der erste Mieter kann sich hingegen im Verhältnis zum Vermieter weiterhin auf die Vereinbarung berufen.

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