( § 5 Abs 1 PHG ) Im Rahmen seiner Instruktionspflichten muss der Hersteller von in Baumärkten verkauften Lötlampen nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass das austretende Gas entzündbar ist und bei Verwendung eines nicht ordnungsgemäß zusammengeschraubten Geräts Explosionsgefahr besteht. Der Umfang der Warnpflicht hängt vom Erfahrungswissen des uninformierten Durchschnittsbenützers ab. Für dessen Warnung erscheint es ausreichend, dass in der Bedienungsanleitung die für einen gefahrlosen Betrieb einzuhaltenden Schritte ummissverständlich angegeben sind und vor Inbetriebnahme eine Dichtheitskontrolle auferlegt wird.

