( § 28 Abs 1 ZPO ) Nach dem freiwilligen Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bleibt der emeritierte Rechtsanwalt in eigenen Angelegenheiten von der Anwaltspflicht befreit.
OGH 23.11.2004, 1 Ob 237/04s
( § 28 Abs 1 ZPO ) Nach dem freiwilligen Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bleibt der emeritierte Rechtsanwalt in eigenen Angelegenheiten von der Anwaltspflicht befreit.
OGH 23.11.2004, 1 Ob 237/04s
