( § 37 EO ) Die Exekution, die auf das im Eigentum des Treuhänders stehende Treugut geführt wird, ist auch dann auf Widerspruch des Treugebers einzustellen, wenn der Treuhänder das Treugut unmittelbar von einem Dritten erworben hat.
Die Qualifikation als Treuhandverhältnis setzt das Fehlen jeglichen Verdachts voraus, dass das Rechtsverhältnis nachträglich zur Schädigung der Gläubiger des Treuhänders konstruiert worden ist.

