( § 331 EO , § 830 ABGB ) Auf Liegenschaftsanteile kann nur mit zwangsweiser Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung Exekution geführt werden. Die Exekution durch Pfändung des dem verpflichteten Miteigentümer gegenüber den anderen Miteigentümern zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft ist nicht möglich, weil der Teilungsanspruch kein anderes Vermögensrecht iSd § 331 EO ist.

