( § 1 AHG ) Der Schutzzweck von Raumordnungsgesetzen (hier: des Sbg RaumordnungsG) umfasst nur die Interessen der Allgemeinheit, nicht jedoch individuelle Interessen von Nachbarn. Vermögensschäden von Nachbarn sind daher reine Reflexwirkungen, die mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs keine Amtshaftung begründen können (hier: Wertminderung der Liegenschaft aufgrund des unter Missachtung des Raumordnungsrechts bewilligten Nachbargebäudes). Gleiches gilt für einen Verstoß gegen § 14 Sbg BebauungsgrundlagenG , nach dem die Bauplatzerklärung im öffentlichen Interesse ua dann zu versagen ist, wenn die Bebauung dem Raumordnungsrecht widersprechen würde.

