( § 27 Abs 2 KHVG ) Wenn der geschädigte Dritte dem Kfz-Haftpflichtversicherer den Schadenersatzanspruch gemeldet hat, ist die Verjährung bis zur schriftlichen Ablehnung gehemmt. Unter Meldung ist die Geltendmachung des Anspruchs dem Grunde nach zu verstehen; dass der Anspruch auch ziffernmäßig bestimmt wird, ist nicht erforderlich.
OGH 20.12.2004, 2 Ob 223/04i

