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Kfz-Haftpflichtversicherung - Verjährungshemmung nach Meldung des Schadenersatzanspruchs

SCHADENERSATZZRInfo 2005/041 Heft 2 v. 3.2.2005

( § 27 Abs 2 KHVG ) Wenn der geschädigte Dritte dem Kfz-Haftpflichtversicherer den Schadenersatzanspruch gemeldet hat, ist die Verjährung bis zur schriftlichen Ablehnung gehemmt. Unter Meldung ist die Geltendmachung des Anspruchs dem Grunde nach zu verstehen; dass der Anspruch auch ziffernmäßig bestimmt wird, ist nicht erforderlich.

OGH 20.12.2004, 2 Ob 223/04i

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