( § 1295 Abs 1 ABGB ) Im Rahmen vor- bzw nachvertraglicher Pflichten muss ein Geschäftsinhaber Gefahren beim Betreten bzw Verlassen seines Geschäftslokals beseitigen oder seine Kunden davor warnen. Er kann sich dabei nicht darauf berufen, dass er an der unmittelbar vor dem Geschäftseingang liegenden Gefahrenstelle (hier: Vertiefung im Gehsteig) kein Bestand- bzw Eigentumsrecht hat, sondern diese in der Verfügungsgewalt eines Dritten steht.

