( § 1311 ABGB , § 24 Abs 1 lit e StVO ) Das Halte- und Parkverbot im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels schützt nicht den Nachfolgeverkehr. Der Schaden aufgrund des Auffahrens eines Fahrrads auf ein Fahrzeug, das rechtswidrig im Haltestellenbereich angehalten wurde, steht daher nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang.
OGH 04.11.2004, 2 Ob 244/04b

