( § 1220 ABGB ) Das Heiratsgut ist eine Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie. Dass der Berechtigte mit seinem späteren Ehegatten vor der Eheschließung bereits mehr als zehn Jahre in einem eigenen Haushalt gewohnt hat, schließt den Heiratsgutanspruch jedoch nicht aus. Eine Eigentumswohnung des Berechtigten lässt dessen Bedürftigkeit nicht entfallen, wenn noch ein entsprechender Teil des Wohnkredits unberichtigt aushaftet.

